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Hinweise zum Verbringen von Explosivstoffen


Die Anwendungshinweise zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE-Durch-führungsrichtlinien) - RSE liegen seit 05. Sept. 2005 vor. Diesen ist auf Seite 9 zu entnehmen, dass bei 3.2.1.1.1 die folgende lfd. Nr. angefügt wird:

1-1.3 Im Sinne des Buchstabens

a) gilt ein gefährliches Gut auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässige Menge von der Privatperson selbst unter Beachtung der zutreffenden spezialgesetzlichen Regelung z.B. WaffenG, SprengG und z.B. den ergänzenden sicherheitlichen Empfehlungen behördlicher Stellen oder Verbände (z.B. nach den "Sicherheitsregeln für Böllerschützen" des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik oder der für Vorderladerschützen geltenden Sportordnung des Deutschen Sportschützenbundes) verpackt worden ist.

Im Klartext besagt diese, inzwischen auch deutschlandweit gültige Regelung, dass pro Person vorbereitete Ladungen und Kartuschen nur bis zu 1 kg Gesamtnettoexplosivstoffmasse verbracht werden dürfen. Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Nutzung eines Fahrzeugs die Gesamtmenge der Ladungen ebenfalls 1 kg nicht überschreiten darf.

Nach den gültigen Regeln darf das Pulver bei Überschreitung von 1 kg bis zu 3 kg nur in der Originalverpackung verbracht werden - es gibt jedoch keine Regelung, dass diese Behälter voll sein müssen. Über 3 bis max. 20 kg muss dazu eine zugelassene Umverpackung verwendet werden, zusätzlich ist ein 2 kg Feuerlöscher mitzuführen. Das Mitführen einer Warnweste ist nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamtes aber nicht erforderlich.

Andreas Pöschel
-Sprecher-

IG "Der Dreispitz" -Traditionsvereine des 18. Jahrhunderts-